Freunde-Satzung

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Satzung des Vereins der Freunde des Bergedorfer Kammerchores e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Freunde des Bergedorfer Kammerchores e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, die künstlerischen Aktivitäten des Bergedorfer Kammerchores im weitesten Sinne zu fördern und ihm bei der Realisierung seiner interpretatorischen Vorstellungen auf adäquatem Niveau durch ideelle und finanzielle Unterstützung behilflich zu sein.

Hierfür soll das durch Spenden entstandene liquide Vereinsvermögen eingesetzt werden.

Dadurch soll der Bergedorfer Kammerchor in die Lage versetzt werden, für seine Konzerte Mitwirkende von Rang zu engagieren, deren Einsatz normalerweise aus den erwarteten Konzerteinnahmen nicht zu finanzieren wäre.

Dem Bergedorfer Kammerchor soll durch den Verein auch die Aufführung anspruchsvoller Literatur in geeignetem Rahmen ermöglicht werden.

Auch die Teilnahme an international renommierten Chorwettbewerben und Chortreffen, die zur Mehrung des Ansehens des Bergedorfer Kammerchores beitragen, soll durch den Verein gefördert werden.

Die Vereinsmitglieder sollten durch ihre besondere freundschaftliche Verbindung mit dem Bergedorfer Kammerchor die Basis für sein künstlerisches Schaffen erweitern.

Der Verein ist selbstlos tätig, er ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht Einzelpersonen und juristischen Personen frei. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand durch Beschluß in schriftlicher Form.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftlich erklärten Austritt.
  2. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gröblich und vorsätzlich verstößt. Das Mitglied hat das Recht auf eine Anhörung.
  3. durch Streichung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied offensichtlich kein Interesse mehr zeigt und mehr als zwei Jahre nicht mehr gespendet hat.
  4. durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung

§5 Spenden

Für Spenden, die das Mitglied leistet, erteilt der Verein eine Spenden­bescheinigung nach dem jeweils geltenden Recht. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§6 Verwendung der Gelder

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

 

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden

dem zweiten Vorsitzenden

dem Schatzmeister

sowie bis zu fünf Beisitzern.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand so lange im Amt, bsi die Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat.

§10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich einen Rechnungsprüfer. Die Wahl eines zweiten Prüfers ist möglich. Der Rechnungsprüfer hat die Jahres­ab­rechnung sowie die Aufstellung der Vermögenslage des Vereins zu prüfen. Er berichtet der Jahresversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung. Auf seinen Antrag hat die Mit­glieder­ver­sammlung über die Entlastung des Schatzmeisters zu be­schließen. Die Wiederwahl des Rechnungsprüfers ist möglich.

§11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich, telefonisch oder durch elek­tro­nische Post einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Anträge von Mitgliedern sind spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

In der Mitgliederversammlung wird:

  1. der Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Bericht des Rechnungsprüfers vorgelegt,
  2. auf Antrag des Rechnungsprüfers über eine Entlastung des Vorstandes beschlossen,
  3. alle vier Jahre die Neuwahl eines Vorstandes für die Amtszeit von vier Jahren vorgenommen,
  4. die Wahl des Rechnungsprüfers vorgenommen,
  5. die Genehmigung des Haushaltsplanes beschlossen,
  6. über Satzungsänderungen beschlossen,
  7. über die sonstigen Tagesordnungspunkte beraten und gegebenenfalls beschlossen.

Sämtliche Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene andere Mitglieder vertreten lassen.

Ãœber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bergedorfer Kammerchor e.V. und bei dessen vorzeitiger Auflösung an den Deutschen Musikrat, der es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von wenigstens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall ist die Vertretung nicht anwesender Mitglieder nicht möglich.

Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, entscheidet eine innerhalb von drei Wochen neu einberufende außerordentliche Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der Erschienenen.

 

Hamburg, den 5. Juni 1982, zuletzt geändert am 4. Februar 2008