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Satzung des Vereins der
Freunde des Bergedorfer Kammerchores e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
„Freunde des Bergedorfer Kammerchores e.V.“. Er hat
seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die
künstlerischen Aktivitäten des Bergedorfer Kammerchores im
weitesten Sinne zu fördern und ihm bei der Realisierung seiner
interpretatorischen Vorstellungen auf adäquatem Niveau durch
ideelle und finanzielle Unterstützung behilflich zu sein.
Hierfür soll das durch Spenden
entstandene liquide Vereinsvermögen eingesetzt werden.
Dadurch soll der Bergedorfer Kammerchor
in die Lage versetzt werden, für seine Konzerte Mitwirkende von
Rang zu engagieren, deren Einsatz normalerweise aus den erwarteten
Konzerteinnahmen nicht zu finanzieren wäre.
Dem Bergedorfer Kammerchor soll durch
den Verein auch die Aufführung anspruchsvoller Literatur in
geeignetem Rahmen ermöglicht werden.
Auch die Teilnahme an international
renommierten Chorwettbewerben und Chortreffen, die zur Mehrung des
Ansehens des Bergedorfer Kammerchores beitragen, soll durch den
Verein gefördert werden.
Die Vereinsmitglieder sollten durch
ihre besondere freundschaftliche Verbindung mit dem Bergedorfer
Kammerchor die Basis für sein künstlerisches Schaffen
erweitern.
Der Verein ist
selbstlos tätig, er ist nicht auf wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht Einzelpersonen
und juristischen Personen frei. Die Zahl der Mitglieder ist nicht
begrenzt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach
schriftlicher Anmeldung der Vorstand durch Beschluß in
schriftlicher Form.
Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftlich erklärten
Austritt.
durch Ausschluss aufgrund
eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied gegen die Zwecke und
Ziele des Vereins gröblich und vorsätzlich verstößt.
Das Mitglied hat das Recht auf eine Anhörung.
durch Streichung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses,
wenn das Mitglied offensichtlich kein Interesse mehr zeigt und mehr als zwei Jahre nicht mehr gespendet hat.
durch Tod, bei juristischen
Personen durch Auflösung
§5 Spenden
Für Spenden, die das Mitglied
leistet, erteilt der Verein eine
Spendenbescheinigung nach dem jeweils geltenden Recht.
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§6 Verwendung der Gelder
Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§7 Mitgliedsrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung und Ausübung der der
Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Schatzmeister
sowie bis zu fünf Beisitzern.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste
Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Ihm
obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine
Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden
erstattet.
Über die Einnahmen und Ausgaben
führt der Schatzmeister Buch.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes
erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit
bleibt der bisherige Vorstand so lange im Amt, bsi die Neuwahl des
Vorstandes stattgefunden hat.
§10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich einen Rechnungsprüfer.
Die Wahl eines zweiten Prüfers ist möglich.
Der Rechnungsprüfer hat die Jahresabrechnung sowie die Aufstellung der Vermögenslage des Vereins zu prüfen.
Er berichtet der Jahresversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung.
Auf seinen Antrag hat die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Schatzmeisters zu beschließen.
Die Wiederwahl des Rechnungsprüfers ist möglich.
§11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird jährlich möglichst in den ersten drei Monaten des
Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich,
telefonisch oder durch elektronische Post einzuladen.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der
ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Anträge von Mitgliedern sind
spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
In der Mitgliederversammlung wird:
der Geschäfts- und
Kassenbericht des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
und der Bericht des Rechnungsprüfers vorgelegt,
auf Antrag des Rechnungsprüfers
über eine Entlastung des Vorstandes beschlossen,
alle vier Jahre die Neuwahl eines
Vorstandes für die Amtszeit von vier Jahren vorgenommen,
die Wahl des Rechnungsprüfers
vorgenommen,
die Genehmigung des
Haushaltsplanes beschlossen,
über Satzungsänderungen
beschlossen,
über die sonstigen
Tagesordnungspunkte beraten und gegebenenfalls beschlossen.
Sämtliche Beschlüsse auf der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von wenigstens
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine
Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch mit
schriftlicher Vollmacht versehene andere Mitglieder vertreten lassen.
Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen ist.
§12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an den Bergedorfer Kammerchor e.V. und bei dessen vorzeitiger Auflösung an den Deutschen Musikrat,
der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit von wenigstens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. In diesem Fall ist die Vertretung nicht
anwesender Mitglieder nicht möglich.
Diese außerordentliche
Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte
der Mitglieder beschlussfähig. Ist diese Voraussetzung
nicht gegeben, entscheidet eine innerhalb von drei Wochen neu
einberufende außerordentliche Mitgliederversammlung unabhängig
von der Zahl der Erschienenen.
Hamburg, den 5. Juni 1982, zuletzt geändert am 4. Februar 2008
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